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Thema Unterhalt – wer hat welchen Anspruch?

Unterhalt, Trennung, Scheidung

Kommt es zur Trennung, weil die Ehe gescheitert ist, stellt sich für viele die Frage, wie es finanziell weitergeht. In meinem Artikel versuche ich euch einen groben Überblick über die möglichen finanziellen Stützen zu geben und euch einen ersten Eindruck zu vermitteln, wer mit welchen Hilfen rechnen kann und an wen ihr euch für individuelle Fragen richten könnt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kindesunterhalt (für minderjährige Kinder und Kinder in Ausbildung/ Studium)
  • Trennungsunterhalt (für den finanziell schlechter gestellten)
  • Nachehelicher Unterhalt (für bedürftige Ex Ehegatten in begründeten Ausnahmefällen)
  • Betreuungsunterhalt (für die ersten 3 Jahre des Kindes, ggfs. länger)

Nachfolgend schauen wir uns die verschiedenen Formen in Detail an.

Einleitung

Das Thema Unterhalt wird heftig diskutiert und wirft bei den meisten Nicht-Juristen etliche Fragen auf. Es gibt zig zu beachtende Parameter und einige Fallstricke. Häufig sind Halb- und Unwahrheiten im Internet zu finden, weshalb man lieber nicht darauf vertrauen sollte, was man auf vereinzelten Seiten findet. Auch ich gebe definitiv keine Garantie für die von mir gesammelten Informationen. Die beste Strategie ist immer noch einen erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich mit der Materie auskennt und auf die individuelle Situation eingeht.

Ich hoffe dennoch, dass euch meine kleine Übersicht ein stückweit weiterhilft und euch einen kleinen ersten Überblick verschafft.

Auf Wikipedia gibt es ebenso eine grobe Zusammenfassung, die für euch vielleicht auch interessant sein könnte. Schaut mal hier.

Welche Unterhaltsarten gibt es?

Kindesunterhalt

Was ist Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt ist, wie der Name bereits vermuten lässt, dem Kind geschuldet. Während der Ehe oder der Partnerschaft, kommen beide Elternteile für die Versorgung der Kinder mit dem Haushaltseinkommen auf. Kommt es zu einer Trennung, muss die weitere Versorgung geregelt werden.

Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen zwei Begrifflichkeiten.

Zum einen gibt es den Betreuungsunterhalt und zum anderen den Barunterhalt. Doch schauen wir uns die beiden Formen einmal genauer an.

Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt)

Der Betreuungsunterhalt (nicht zu verwechseln mit dem Betreuungsunterhalt für die ersten 3 Jahre des Kindes) wird von dem Elternteil geleistet, welcher das Kind physisch in seinem Haushalt -betreut-, also ihm Kost und Logis zur Verfügung stellt.

Barunterhalt

Der Barunterhalt wird also von dem Elternteil geschuldet, der das Kind nicht physisch betreut. Dieser kann grundsätzlich nicht durch andere Leistungen ersetzt werden.

Wer erhält den Kindesunterhalt und wie lange steht dem Kind der Unterhalt zu?

Der Barunterhalt wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt betreut.

Der Kindesunterhalt ist bis zum vollendeten 17. Lebensjahr an den betreuenden Elternteil zu zahlen.

Kinder ab 18 Jahren erhalten nur weiterhin Unterhalt, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden oder aber ein Studium absolvieren.

Wichtig: Volljährige unterliegen nicht mehr dem Sorgerecht. Sie müssen sich ab diesem Zeitpunkt selbst um die Umsetzung ihrer Rechte kümmern. Hier sind dann auch beide Eltern für den Barunterhalt heranzuziehen. Der Naturalunterhalt entfällt, da die Betreuung fortan nicht mehr notwendig ist.

Bei dem Unterhalt für volljährige Kinder wird noch mal unterschieden zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern.

Um als privilegiertes volljähriges Kind behandelt zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Allgemeine Schulausbildung
  • Nicht älter als 21 Jahre
  • Im Haushalt eines Elternteils leben
  • Noch nicht verheiratet sind

Sind die obengenannten Punkte erfüllt, wird man in der Rangfolge den minderjährigen Kindern gleichgesetzt.

Ist dem nicht so, werden zunächst alle minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder bedient und im Anschluss können die Ansprüche des nicht privilegierten Kindes geltend gemacht werden.

Kinder über 21 Jahren bleiben unterhaltsberechtigt, solange die Schulausbildung oder das Studium noch andauert und eine echte, nicht eigenverschuldete Bedürftigkeit besteht. Grundsätzlich gilt, dass sie für ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich sind.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhaltes wird über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen mittels der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese könnt ihr hier einsehen.

Da es bei der Berechnung viel zu beachten gibt und die Ausgangssituationen sehr individuell sind, sucht ihr euch am besten einen fachkundigen Rechtsanwalt für Familienrecht. Um einen ersten Überblick zu erhalten, könnt ihr gerne den Unterhaltsrechner von Unterhalt.net benutzen. Diesen findet ihr hier (Klick).

Betreuungsunterhalt (Basisunterhalt)

Was ist der Betreuungsunterhalt?

Der Betreuungsunterhalt (Basisunterhalt), nicht zu verwechseln mit dem Betreuungsunterhalt für betreuende Elternteile (Naturalunterhalt), soll Alleinerziehenden nach der Trennung für die ersten drei Lebensjahre des Kindes unterstützen.

Wem und wie lange steht der Betreuungsunterhalt zu?

Der Betreuungsunterhalt steht grundsätzlich jedem zu, der sein Kind in den ersten Lebensjahren daheim betreut. Wie oben bereits erwähnt, ist dieser zunächst auf drei Jahre befristet. Kann aber ggfs. verlängert werden. Er ist dafür da, dem betreuenden Elternteil genügend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Kind angemessen pflegen und erziehen zu können. Innerhalb dieser drei Jahre muss keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden.

Wichtig ist auch zu wissen, dass ihr diese Unterhaltsform auch ohne vorangegangener Ehe in Anspruch nehmen könnt, denn es wird nicht von ehelichen und außerehelichen Kindern gesprochen.
Allem voran geht natürlich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Nach den 3 Jahren kann weiterhin ein Anspruch bestehen. Grundsätzlich heißt es zwar, dass ab diesem Zeitpunkt eine Eigenverantwortlichkeit vorausgesetzt wird, aber könnt ihr z.B. nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, weil sonst die Betreuung eures Kindes nicht mehr gewährleistet werden könnte, wäre dies eine Ausnahme die zum Fortbestehen des Anspruchs führen sollte.

Trennungsunterhalt

Was ist Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt soll den schlechter gestellten Unterhaltsbedürftigen während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung finanziell unterstützen.

Ändert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf ein etwa gleichhohes oder niedrigeres Niveau zu dem des Bedürftigen, entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Wem und wie lange steht der Unterhalt zu?

Der Trennungsunterhalt steht dem finanzschwächeren Ehegatten während des Trennungsjahres bis zur rechtskräftigen Scheidung zu. Der Trennungsunterhalt kann, anders als der nacheheliche Unterhalt, nicht per Vereinbarung o.ä. ausgeschlossen werden.

Nachehelicher Unterhalt

Was ist Nachehelicher Unterhalt?

Wenn die Scheidung vollzogen ist, besteht in wenigen Ausnahmefällen ein Unterhaltsanspruch. Mit der Änderung des § 1569 Satz 1 BGB  wurde nunmehr klargestellt, dass nachehelicher Unterhalt die Ausnahme und nicht die Regel sein sollte, da jeder Ehegatte in der Lage sein sollte für sich selbst Sorge zu tragen.

Wem und wie lange steht der nacheheliche Unterhalt zu?

Grundsätzlich steht nur demjenigen Unterhalt zu der eine entsprechende Bedürftigkeit vorweisen kann.

Als eine Bedürftigkeit in diesem Sinne zählen u. a.:

  • Betreuungsunterhalt (für die ersten 3 Jahre des Kindes, ggfs. länger)
  • Unterhalt wegen Alter, Gebrechen oder Krankheit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen
  • Unterhalt wegen Bedürftigkeit

Die individuelle Höhe des Unterhalts ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen und der Höhe eines angemessenen Lebensbedarfs. Somit ist eine pauschale Aussage kaum möglich.

Für alle Fragen hierzu ist es ratsam mit einem Anwalt des Vertrauens zu reden und sich persönlich beraten zu lassen.

Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

Heiratet der einstige Ehegatte erneut, geht er eine neue Lebenspartnerschaft ein oder verstirbt der Berechtigte, so erlischt der Anspruch. Verstirbt allerdings der Verpflichtete, so geht die Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit an die Erben über.

Hier findest du einen kompetenten Ansprechpartner in deiner Nähe

Im Internet findest Du auf einen Seiten filterbare Verzeichnisse. Ich habe hier einen für Dich voreingestellt. Wenn Du Fragen dazu hast, melde Dich gerne persönlich bei mir.

Fazit

Ich hoffe diese grobe Übersicht hilft Dir dabei einen ersten Überblick über die Thematik Unterhalt zu bekommen. Tiefere Einblicke findet ihr in den spezifischen Beiträgen, die stets und ständig von mir erweitert werden.

Ist für Dich ein spezielles Thema wichtig, welches Du aber nicht auf meinem Blog finden kannst? Kein Problem. Schreib‘ mir gern eine kurze Nachricht. Ich bemühe mich Dir Licht ins Dunkel zu bringen.

Quellenangaben

Thema Unterhalt – Scheidung.de

Thema Unterhalt –  Unterhalt.net

Gesetzgebung – lecturio.de

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