Findet der Umgang trotz Ausgangsbeschränkungen ganz regulär statt?
Heute wende ich mich mit einem sehr speziellen Thema an Euch. Aufgrund einiger Anfragen wegen der Unsicherheiten bzgl. des Corona Virus und den damit verbundenen Einschränkungen habe ich mich mit einer Anwältin kurzgeschlossen, die uns netterweise einen kleinen Artikel zum genannten Thema verfasst hat.
Stellungnahme seitens der Anwältin für Familienrecht Frau Silke Helmling
Am 20.03.2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitreichende Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Epedemie beschlossen, die vorläufig bis zum 03.04.2020 gelten sollen.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist vorläufig nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind nach Ziffer 5 d) der Verfügung insbesondere – d.h. keine abschließende Aufzählung – die Wahrnehmung des Sorgerechtes im jeweiligen privaten Bereich.
Darunter fallen auch Umgangskontakte desjenigen Elternteiles, bei dem das Kind nicht seinen ständigen Aufenthaltsort hat.
Es ist also meines Erachtens nach so, dass Fahrten zur Abholung der Kinder und zur Rückführung zum anderen Elternteil zu den triftigen Gründen gehören, die auch in den kommenden Wochen erlaubt sind.
Eine andere Frage ist, welche Einschränkungen bei der Gestaltung des Umganges bestehen, insbesondere ob man sich mit dem Kind / den Kindern überhaupt noch draußen aufhalten darf.
Insoweit heißt es in der Verfügung, dass Sport und Bewegung an der frischen Luft gestattet sind, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes.
Und da fängt das Problem an, denn Kinder, die beim anderen Elternteil leben, sind streng genommen nicht Angehörige des eigenen Hausstandes.
Bei vernünftiger Auslegung wird man aber wohl zu dem Ergebnis kommen, dass auch Kindern, die sich zum Umgang beim anderen Elternteil befinden, Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt sind.
Das Vorliegen triftiger Gründe für das Verlassen der Wohnung sind nach der Verfügung bei Kontrollen glaubhaft zu machen.
Insoweit ist allen Eltern, die Fahrten zur Abholung oder Rückführung der Kinder vor oder nach Umgangskontakten unternehmen, anzuraten, sich vom anderen Elternteil eine schriftliche Erklärung mitgeben zu lassen, dass die Fahrt zum Zweck der Durchführung von Umgangskontakten erfolgt.
Auch Kopien der Kinderausweise sollten vorsichtshalber mitgenommen werden.
Im übrigen bleibt zu hoffen, dass dieser Zustand nur vorübergehend ist.
Vielen Dank für Ihren tollen Artikel, Frau Helmling.
Zusammenfassend sei gesagt: Die Umgänge können bislang ganz regulär stattfinden. Man sollte nur die ein oder andere Sache beachten!
Solltest Du weitere Fragen haben oder Unterstützung beim Familienrecht brauchen, dann melde Dich bei mir. Ich habe eine ganz tolle Überraschung für Dich.
Alles Liebe.